Schlossgärten geknackt und Presse: frei!
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) bezeichnet das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18. Februar zur so genannten Panoramafreiheit als Sieg der Pressefreiheit. Das Gericht hatte in einer Berufungsverhandlung das von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ausgesprochene Fotoverbot für unrechtmäßig erklärt (Az. 5 U 12/09). Der DJV hatte die von dem Verbot betroffenen Bildjournalisten der Fotoagentur Ostkreuz und des Internetportals Fotofinder unterstützt.
„Damit ist der Versuch der Stiftung gescheitert, Bildjournalisten in ihrer freien Berufsausübung einzuschränken“, kommentiert der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken. Die Stiftung hatte in den Parks und Schlossanlagen in Berlin und Brandenburg nur noch Fotos zu privaten Zwecken zugelassen. Pressefotos wurden von der Stiftung als gewerbliche Aufnahmen eingestuft, die mit der Parkordnung kollidierten.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Jedoch hatte das Oberlandesgericht Brandenburg in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2009 deutlich gemacht, dass die Schlösserstiftung mit ihrer Parkordnung nicht in das Grundrecht der Pressefreiheit eingreifen könne.

Einige Kernsätze aus den am 23.2.2010 veröffentlichten Urteilen:
Die Klägerin kann nicht aufgrund Eigentums von der Beklagten verlangen, die gewerbliche Verwertung von Abbildungen ihrer Parkanlagen und Gebäude zu unterlassen. Dies gilt sowohl für Ablichtungen, welche vor dem Jahre 2005 gefertigt worden sind, als auch für solche, die nach Installation der behaupteten Parkordnung ab 2005 gefertigt worden sind. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, lässt sich aus dem Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten. Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien stellen einen Eingriff in das Eigentum dar. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, dass dem Eigentümer zuzuordnen wäre.
Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt ( § 44 Abs. I UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren.
Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (…). Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem Urheber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend Werkverwertung lassen den Schluss zu, dass es nicht das “natürliche Vorrecht des Eigentümers” ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentumsgewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen (…).Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (…).
Dem ist zu folgen.
Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.
Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein. Zur Wahrung der Ordnung in den Parkanlagen und zum Schutze der Substanz der Kulturgüter ist das Verbot der Fertigung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken mit Erlaubnisvorbehalt nicht erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Interessierte und Betroffene auch unter:
http://www.freelens.com/







